Samstag, 25. Januar 2014

Der eingetragene Verein im Profifußball, Stichwort Gemeinnützigkeit?!

Gericht / Az.:

Kammergericht - LG Berlin - AG Charlottenburg 26.10.2004 1 W 269/04

BGB §§21, 22
FGG §§16 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 2, 160a Abs.1
ZPO § 172

Verein mit wirtschaftlichen Hauptzweck

  • 1. Ein Verein dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt die Rechtsfähigkeit nicht durch eine Eintragung in das Vereinsregister, sondern durch staatliche Verleihung. Liegt daher kein Idealverein, sondern ein wirtschaftlicher Verein vor, ist die Eintragung abzulehnen.
  • 2. Maßstab für die Beurteilung ist dabei nicht nur der Wortlaut der Satzung, sondern die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit. Dabei ist die Annahme eines Idealvereins nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verein irgendeine wirtschaftliche Betätigung vornimmt. Zur Erreichung seiner ideellen Ziele darf der Verein auch unternehmerische Tätigkeiten entfalten, ohne den Status eines Vereins im Sinne des § 21 BGB zu verlieren. Die unternehmerische Tätigkeit darf allerdings nicht Hauptzweck des Vereins sein.
  • 3. Ob aber ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln. Der Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB ist es, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und eine wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit diese den Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs überschreitet. Eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt. (Leitsatz der Redaktion)

Gericht / Az.:

Urteil des BFH vom 09.02.2011 I R 19/10 StBW 2011, 541

Internetauftritt kostet Gemeinnützigkeit

  • Für Vereine sind Internetauftritte heutzutage obligatorisch. Eine derartige Eigendarstellung weckt jedoch auch das Interesse von Finanzbeamten. Ein als gemeinnützig anerkannter Verein muss ausschließlich auf die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke gerichtet sein. Hieran fehlt es, wenn ein Verein in seiner Selbstdarstellung im Internet umfänglich Aktivitäten darstellt, die nichts mit seinem satzungsmäßigen Zweck zu tun haben. In diesem Fall sind ihm die Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen Steuervergünstigungen abzuerkennen.

Gericht / Az.:

FG Köln 10 K 2476/00

Gemeinnütziger Verein, voller oder ermäßigter Umsatzsteuersatz?

  • Ein Verein ist dann nicht gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung tätig, wenn er u.a. nicht selbstlos tätig ist. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO dürfen die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Zuwendungen sind wirtschaftliche Vorteile, die die Körperschaft unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt einem Dritten zukommen lässt. (Leitsatz der Redaktion) AO § 55

Gericht / Az.:

Urteil des BFH vom 07.11.2007 I R 42/06 Betriebs-Berater 2008, 879

Steuerpflicht gemeinnütziger Vereine für Sponsoringeinnahmen

  • Verpflichtet sich der Sponsor eines eingetragenen, wegen Förderung des Sports i. S. von § 52 Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannten Vereins, die Vereinstätigkeit finanziell und organisatorisch zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im Gegenzug u.a. das Recht ein, in einem von dem Verein herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben, dann liegt in diesen Gegenleistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Neben der Versteuerung als Betriebseinnahme, unterliegen die Zahlungen des Sponsors auch der Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes.

Gericht / Az.:

Beschluss des OLG Hamm vom 27.09.2011 I-27 W 106/11 NZG 2012, 189 NJW 2012, 940

Verein darf Mitgliederversammlung im virtuellen Raum abhalten

  • Das Oberlandesgericht Hamm eröffnet Vereinen die Möglichkeit einer modernen und zukunftsorientierten Organisation, indem es ihnen das Recht zuspricht, Mitgliederversammlungen entweder real oder virtuell im Onlineverfahren in einem nur für Mitglieder mit geschützten Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum durchzuführen. Eine derartige Satzung ist rechtlich nicht zu beanstanden und kann im Vereinsregister eingetragen werden.

Gericht / Az.:

Urteil des LG Essen vom 26.04.2012 4 O 256/11 JurPC Web-Dok. 71/2012

Impressumpflicht auch für geschäftlich tätige Vereine

  • Ein Gewerbetreibender muss auf seiner Homepage insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und ggf. Faxnummer angeben (Impressum). Diese Verpflichtung trifft jedoch nicht nur Internetunternehmen, sondern auch (gemeinnützige) Vereine, sofern sie im Rahmen ihres Internetauftritts geschäftliche Handlungen vornehmen. Ein geschäftliches Handeln ist jedoch nicht bereits im bloßen Werben um Spenden zu sehen. Werden aber beispielsweise Bücher zum Kauf angeboten, führt dies zur uneingeschränkten Impressumpflicht.Ein konkurrierender Verein kann gegen diesen Gesetzesverstoß eines anderen Vereins auch dann vorgehen, wenn der beklagte Verein die Informationen in Form eines Buches anbietet und der klagende ähnliche Informationen auf seiner Website bereithält.

Gericht / Az.:

BFH - FG Düsseldorf II R 66/05

Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in Kapitalgesellschaft nicht schenkungsteuerbar

  • Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in Kapitalgesellschaft nicht schenkungsteuerbar - Analoge Anwendung einer Rechtsnorm bei Gesetzeslücke Der Formwechsel eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der Schenkungsteuer.

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