Freitag, 8. November 2013

Der amerikanische Anti-Terror-Kampf wird zur Bedrohung für die freie Welt!

Geheimdienste mögen keinen Datenschutz. Vor allem die Nutzung von Verschlüsselungssoftware ist den Diensten ein Dorn im Auge. In vielen Ländern existieren oder existierten deshalb sogar Exportbeschränkungen für diese Softwareprodukte. Ganz besonders rigoros geht die USA gegen anerkannte Kryptographie Wissenschaftler vor. Einreiseverbote, strafrechtliche Verfolgung und die komplette Kontrolle der Forschung im Bereich der Kryptographie sind an der Tagesordnung. Dabei spielt die NSA eine Hauptrolle paradoxer Weise, sowohl bei der Entwicklung von Schutzmaßnahmen für die US-Bürger, als auch beim Schutz Staatlicher Einrichtungen im "Anti-Terror-Kämpf". Vorrangiges Interesse der NSA ist natürlich sich alle Möglichkeiten zum "Mithören" und zum Datensammeln zu erhalten. Durch die nachgewiesene enge Zusammenarbeit des BSI mit der NSA, stellt sich besonders die Frage, welche Rolle das BSI in der aktuellen Abhör-Affäre der NSA spielt. http://wp.me/p1YvQU-1E8

NSA erhält Weltweit Einblicke in das Innerste aller Sicherheitsprodukte,in die Baupläne,in die Programmcodes.Wie?


NSA erhält Weltweit Einblicke in das Innerste aller Sicherheitsprodukte,in die Baupläne,in die Programmcodes.Wie? http://wp.me/p1YvQU-1CX

Sonntag, 3. November 2013

Die NSA und ungeklärte juristische Fragen zur Souveränität Deutschlands.

Der Beitrag ist noch nicht fertig, weder Struktur noch Formulierungen sind endgültig. Bis jetzt eine lose Gedankensammlung zu diesem Thema.
The seal of the U.S. National Security Agency....
The seal of the U.S. National Security Agency. The first use was in September 1966, replacing an older seal which was used briefly. For more information, see here and here. (Photo credit: Wikipedia)
Ich habe selten ein Thema mit so wenig intellektuell geeigneten Beiträgen erlebt. Angefangen von den Antworten einer Professorin, die mit den Fragen offensichtlich komplett überfordert ist, bis zu den Beiträgen von “Dr.”, deren darin offenbarten Fähigkeiten sofort eine Überprüfung ihrer Promotions Arbeiten als erforderlich erscheinen lässt. Deutschland, deine intellektuelle Elite ist nicht einmal in der Lage die Souveränität ihres eigenen Staates zu belegen, nationale Rechtssysteme im Kontext einer globalisierten Welt zu verstehen. Deutschland, deine intellektuelle Elite hat mittlerweile Schwierigkeiten mit dem kleinen 1×1. Ich empfehle an dieser Stelle zuerst einmal das Studium des historischen Kontext dieser Frage zu eruieren. Dazu gehören ohne Zweifel die Beantwortung der Frage nach dem Ende des Staates Preußen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für das bestehende Rechtssystem. Ohne die besonderen Umstände der Beziehung der USA zu uns als Besatzungsmacht, zu betrachten und zu bewerten, wird es wohl kaum gelingen, eine auch nur im Ansatz sinnvolle Antwort zu formulieren. Warum sich hier kein einziger Beitrag damit auseinandersetzt bleibt obsolet.
Warum wohl haben es sich die damaligen Besatzungsmächte nicht nehmen lassen, das Ende des Staates Preußen explizit zu deklarieren. Wie ist ein, auf Befehl der Siegermächte zustande gekommenes, provisorisches GG in diesem Zusammenhang zu bewerten. Zumal, wenn die heutigen “Überwacher”, maßgeblich Einfluss auf die Inhalte des GG und aller damals entstandenen Gesetze genommen haben.
Einen Hinweis auf die Frage der Rechtmäßigkeit bzw. auch eine Erklärung für die “Mitwirkungspflichten” Deutschlands zum technische Gelingen dieser Spionage Aktivitäten beizutragen; Deutschland wurde auf Befehl der USA, am 1.Juli 1947 Mitglied des Vereins “Internationaler Fernmelde Vertrag von Atlantic City”….Die Inhalte sind sind durch das Völkerrecht legitimiert. Mehr Nachhilfe gibt es heute nicht…..
Die Fragestellung als solche beinhaltet eben auch die Frage nach der Souveränität unseres Nachkriegsdeutschlands. Die oft zu lesenden Argumente beziehen sich ausschließlich auf die innerstaatliche Gesetzgebung, z.B. auf die Wirkung von Gesetzes-/Verordnungs Hierarchien. Folge ich dieser Logik, hätten sich tatsächlich alle Regierungen, zumindest bis 1990, des Hochverrats schuldig gemacht, oder?
Recht ist Auslegungssache, so war es und so wird es immer bleiben.
Genau an dieser jetzt hier stattfindenden Diskussion zeigt sich doch wie schwierig eine genaue Beurteilung dieser Sachverhalte ist.
Man könnte trefflich für diverse Standpunkte, Ansätze oder Rechtspositionen die passenden Argumentationen finden.
Die Frage der Legalität der NSA Abhörmaßnahmen streift immer auch die Frage nach der Souveränität unseres Staates.
Die von Prof. Dr. Anne Peters gemachten Aussagen sind, trotz ihrer unbestrittenen fachlichen Kompetenz, für eine eindeutige Bewertung wenig hilfreich. Dabei soll der Staat in seiner Ureigensten Funktion doch vor allem für klare gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen sorgen.
Hier geht es schließlich nicht um eine juristische Bagatellfrage, nein die Persönlichkeitsrechte der Bürger eines Staates gehören zu den elementaren Grundrechten und damit zu den Säulen unseres Rechtsstaats Systems.
English: fundamental ideas of democracy Deutsc...
English: fundamental ideas of democracy Deutsch: Grundgedanken der Demokratie :*Graphics by Jacki :*Ausgabepreis: 40 Pfennig :*First Day of Issue / Erstausgabetag: 13. August 1981 :*Michel-Katalog-Nr: 1105 (Photo credit: Wikipedia)
Beispiele wie der Rechtsstaat eine eindeutige Antwort zu seiner Souveränität vermeidet:
Art.2 Abs.1 Satz 1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) hindert deutsche Gerichte daran, die Rechtmäßigkeit besatzungshoheitlicher Enteignungsmaßnahmen zu überprüfen. Dies gilt auch nach dem Inkrafttreten des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 22.7.1993 (2Z BR 70/93), DtZ 1994, 37 ff. (ZaöRV 55 [1995], 893f.)
“…von deutschen Gerichten nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, weil es sich dabei um eine Verwaltungsmaßnahme einer Besatzungsbehörde im Sinne der genannten Bestimmung handelte….”
Sind deutsche Gerichte mit dem “Einigungsvertrag” (Gesetz vom 11.10.1990, BGBl.II, 1317 [1318]) nicht nur völkerrechtlich befugt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet, die willkürfreie Anwendung von Besatzungsrecht zu überprüfen?
Nein sagt das Verfassungsgericht und hat dabei folgende Leitsätze etabliert:
  • Art.79 Abs.3 GG verlangt nicht, daß zur Wiedergutmachungvon Enteignungsmaßnahmen einer fremden Staatsgewalt, die sich für den dem Grundgesetz verpflichteten Gesetzgeber als nicht hinnehmbar erweisen, die enteigneten Objekte zurückgegeben werden.
  • Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß nach deutschem internationalen Enteignungsrecht die Enteignungsmaßnahmen eines anderen Staates einschließlich entschädigungsloser Konfiskationen, auch wenn diese mit der deutschen Verfassungsordnung unvereinbar sind, grundsätzlich als wirksam angesehen werden, soweit sie Vermögen im Gebiet des fremden Staates betreffen.
  • Art.3 Abs.1 GG gebietet es, daß der Gesetzgeber auch für die nicht rückgängig zu machenden Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von Anlage III Nr.1 des Einigungsvertrages eine Ausgleichsregelung schafft.
Bis zum “Zwei plus vier Vertrag” galten allerdings z.B. Leitsätze wie diese,
hier z. B. festgestellt durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 14.7.1988 (11 TG 1736/85), NJW 1989, 470 (ZaöRV 50 [1990], 138)
  • Die im Bundesgebiet stationierten US-Streitkräfte unterliegen deutscher Hoheitsgewalt nur nach Maßgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge. Im übrigen genießen sie kraft Völkergewohnheitsrechts Immunität.
  • Im Hinblick auf diese Immunität können deutsche Bürger Rechtsschutz gegen Maßnahmen dieser Streitkräfte nur indirekt dadurch erlangen, daß sie die zuständigen deutschen Organe um Schutzgewährung ersuchen.
  • Die deutschen Organe genießen in dieser Hinsicht einen weiten Entscheidungsspielraum. Daher müssen die Gerichte sich auf eine Willkürkontrolle beschränken.
Leider haben es unsere verantwortlichen Politiker aber seit Jahrzehnten versäumt, eine eindeutige Rechtslage zu schaffen.
Wer an dieser Stelle jetzt mit dem Argument der internationalen Komplexität kommt, dem muss ich leider entgegnen, gerade das gehört zu den Aufgaben einer Regierung, der Schutz vor äußeren und inneren Gefahren.
Unsere Regierungs-Praktikanten haben sich stattdessen, über Jahrzehnte lieber im Scheinwerferlicht der aktuellen Medien, mit Gesetzes Aktionismus beschäftigt.
Damit haben sie ihren ganz persönlichen Anteil, am immer undurchschaubar werdenden Gesetzes Dschungel.
Wie man es besser macht:
Unsere amerikanischen Freunde sind dafür ein Lehrbeispiel. Als Besatzungsmacht hat man Nachkriegsdeutschland sehr schnell auf allen erdenklichen Ebenen in die eigenen Strategischen Planungen eingebunden. An dieser Stelle geht es nicht ohne etwas Zeitgeschichte.
Als Beispiele seien an dieser Stelle genannt:
  • Konferenz von Potsdam 2. August 1945: Entwaffnung, Entmilitarisierung, Entnazifizierung, demokratische Umgestaltung des Erziehungs- und Gerichtswesens, Wiederaufbau des politischen Lebens und der lokalen Selbstverwaltung nach “demokratischen” Grundsätzen. Übermäßige Konzentration der Wirtschaft sollte vernichtet und “das Hauptgewicht auf die Entwicklung der Landwirtschaft und der Friedensindustrie für den inneren Bedarf” gelegt werden.
  • Gesetz Nr. 46 des Alliierten Kontrollrates in Deutschland über die Auflösung des Staates Preußen, 25. Februar 1947: Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 13. August 1936 sollen jedoch die alten Verträge seit dem Gesetz vom 30. Januar 1934 nicht mehr rechtsverbindlich sein, weil damals die Länder ihren Charakter als Staaten verloren hätten. Diese Ansicht wird teilweise abgelehnt, weil sie darauf hinausliefe, dass von innerstaatlichen Rechtsgemeinschaften abgeschlossene völkerrechtliche Verträge durch innerstaatliches Staatsrecht einseitig beseitigt werden könnten. Dieser ablehnenden Auffassung schloss sich 1981 das Oberlandesgericht München an, als es den Fortbestand einer konkursrechtlichen Übereinkunft des Königreichs Bayern mit Schweizer Kantonen aus dem Jahre 1834 bejahte. Die Vertragskontinuität über das Jahr 1934 lässt sich jedoch dann erklären, wenn man bereits seit der Fusion der deutschen Staaten 1867/1871 deutscherseits das Reich als Vertragspartner ansähe. Es kann dann ein Untergang der Länder durch die Verreichlichung 1934 angenommen werden. Die Verträge gelten entweder nach 1934 nicht mehr fort, sodass sie auch nicht als Beleg für eine Fortexistenz der Länder herangezogen werden können, oder die Verträge binden das Reich, seitdem die Länder bei der Fusion der deutschen Staaten 1870/71 zum Deutschen Reich in bestimmten Sachgebieten ihre Völkerrechtsunmittelbarkeit verloren haben, so dass auch das Fortgelten der Verträge nicht die Fortexistenz der Länder als Staaten belegen kann. Mit dem Gesetz vom 30. Januar 1934 haben jedenfalls die Länder ihren Charakter als Staaten durch die Beseitigung ihrer Volksvertretungen und die Unterstellung der Landesregierungen unter die Reichsregierung verloren. Durch den damit verbundenen Verlust der Hoheitsrechte waren die Länder zu bloßen Gebietskörperschaften höherer Art des zum Einheitsstaat gewordenen Reiches herabgesunken.
  • Internationaler Fernmeldevertrag 2.Oktober 1947, auf Empfehlung der „Hohen Kommissare“ wurde Nachkriegsdeutschland Mitglied in dieser, damals als Verein organisierten Gruppe von Amerika freundlichen Staaten. Hier wurden die Grundlagen für die westlichen Überwachungs-Bestrebungen gelegt. Gleichzeitig wurden dort enge Verbindungen zur UNO aufgebaut.
  • Die Frankfurter Dokumente vom 1. Juli 1948, in denen wurde den Ministerpräsidenten in den elf Ländern der drei Westzonen, der Auftrag erteilt bis zum 1. September 1948 eine Verfassunggebende Versammlung einzuberufen, die eine demokratische Verfassung ausarbeiten sollte. Das neue Staatsgebilde sollte auch weiterhin einer, allerdings gemilderten, Besatzungsherrschaft unterworfen bleiben und seine künftige Verfassung bestimmte Vorgaben der Westmächte enthalten.
Zuerst einmal gilt es den historischen Kontext dieser Frage zu eruieren. Dazu gehören ohne Zweifel die Beantwortung der Frage nach dem Ende des Staates Preußen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für das bestehende Rechtssystem. Ohne die besonderen Umstände der Beziehung der USA zu uns als Besatzungsmacht, zu betrachten und zu bewerten, wird es wohl kaum gelingen, eine auch nur im Ansatz sinnvolle Antwort zu formulieren. Warum sich hier kein einziger Beitrag renommierter Juristen damit auseinandersetzt bleibt obsolet.
Warum wohl haben es sich die damaligen Besatzungsmächte nicht nehmen lassen, dass Ende des Staates Preußen explizit zu deklarieren.
Wie ist ein, auf Befehl der Siegermächte zustande gekommenes, provisorisches GG in diesem Zusammenhang zu bewerten. Zumal, wenn die heutigen “Überwacher, maßgeblich Einfluss auf die Inhalte ges GG und aller damals entstandenen Gesetze genommen haben.
Zum Schluss noch ein Hinweis auf die Frage der Rechtmäßigkeit bzw. auch eine Erklärung für die “Mitwirkungspflichten” Deutschlands für das technische Gelingen dieser Spionage Aktivitäten. Deutschland wurde auf Befehl der USA, am 1.Juli 1947 Mitglied des Vereins “Internationaler Fernmelde Vertrag von Atlantic City”….Die Inhalte sind sind durch das Völkerrecht legitimiert. Mehr Nachhilfe gibt es heute nicht…..
Zur Gewährung einer vollen Souveränität war dieser »Überleitungsvertrag« mit seinen alliierten Vorschriften infolge des »Zwei-plus-Vier-Vertrages« also aufzuheben. Dazu diente die »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung derBundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)«, veröffentlicht als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1386 ff.
Hierin wird in Punkt 1 bestimmt, daß die alliierten Bestimmungen suspendiert werden und nun außer Kraft treten – doch vorbehaltlich der Festlegungen des Punktes 3. Und hier ist nun das Erstaunliche zu lesen:
»3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:
ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie Absätze 3, 4 und 5, Artikel 2, Absatz 1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und 3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8
DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz 5, Buchstabe a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs
SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3 SIEBENTER TEIL: Artikel 1 und Artikel 2 NEUNTER TEIL: Artikel 1
ZEHNTER TEIL: Artikel 4«
Doch damit noch nicht genug:
Zusätzlich zu dieser detaillierten Festschreibung, welche Teile des Überleitungsvertrages von 1954 in Kraft bleiben, wird in der »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 …« (BGBl. 1990, Teil II, S. 1386 ff) in Ziffer 4 c festgelegt, daß die in Ziffer 1 dieser »Vereinbarung« zugestandene Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen »nicht beeinträchtigt«.
Mit welchem Recht spricht man von einer »Suspendierung« des Überleitungsvertrages von 1954, wenn in der hier zitierten »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 … «(siehe oben) festgelegt wird, daß er in seinen grundsätzlichen Bestimmungen fortbesteht?
Nehmen wir als Beispiel aus den oben zitierten Bestimmungen, die in Kraft bleiben, aus dem ERSTEN TEIL den Artikel 2, Absatz 1.
Dieser Artikel des Überleitungsvertrages von 1954 lautet
»Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.
Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.«
Also gelten doch ganz offenbar grundsätzliche Bestimmungen des Besatzungsrechts auch weiterhin!
Denn das heißt doch ganz klar und unzweifelhaft, daß bestimmte bisher im Rahmen des früheren Besatzungsrechts seitens der Alliierten festgelegten Entscheidungen für Deutschland fortgelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar sind oder nicht. Und das bedeutet, dass sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat.
Aus all diesen Verträgen und Vorgängen ergeben sich so wesentliche Fragen für den völkerrechtlichen Status der Bundesrepublik Deutschlands und Berlins, dass sie dringend einer Klärung bedürfen!
Das »Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland« (so die offizielle Bezeichnung) ist zum anderen keine Verfassung »der« Bundesrepublik, sondern ein Nachkriegsprovisorium, geschaffen unter der Oberhoheit der ehemaligen Siegerstaaten »für« die BRD.
So fehlen dem GG die Zustimmung des deutschen Volkes und jedwede plebiszitären Elemente.
Über eine, uns im Grundgesetz Artikel 146 zugesicherte, eigene Verfassung zu entscheiden hat uns bisher zumindest kein Gericht oder Parlament verholfen.
Die grundlegende demokratische Forderung »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus« (Artikel 20 (2) GG) erschöpft sich in der Erlaubnis, alle vier bis fünf Jahre zur Wahl gehen zu dürfen, ohne die dann durchgeführte Politik in irgendeiner Weise korrigierend beeinflussen zu können.
Offiziell wird das Argument, die 2+4 Verträge hätten uns endgültig und Vollständig gesichert, gerne verwendet. Daran könnte man beim lesen des “Schreibens der Drei Mächte vom 8. Juni 1990″ seine Zweifel haben.
“…wobei sie [Helmut Kohl] berücksichtigen, dass diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden”, bleibt unverändert.
Zusammenfassend stelle ich leider fest, dass es keinesfalls eine so Eindeutige Rechtslage gibt. Dafür scheint es nach wie vor auch nicht öffentliche Vereinbarungen zu geben, bzw. diese könnte es geben. Über den Inhalt einer solchen Vereinbarung, kann zum jetzigen Zeitpunkt nur spekuliert werden. Glaubt man dem SPD Urgestein Egon Bahr, so erscheint die Existenz solcher geheimen Vereinbarungen jedoch sehr wahrscheinlich.
Drei Briefe und ein Staatsgeheimnis
Herbst 1969: Bundeskanzler Willy Brandt wird ein Schreiben vorgelegt. Erst weigert er sich, es zu unterzeichnen – dann tut er es doch.
Diese Undurchsichtigkeit lassen leider auch Verschwörungstheorien entstehen, die den Rechten, ewig gestrigen einen Nährboden bieten.
Meine kritischen Ansätze haben vielmehr den Hintergrund sich mit der Möglichkeit auseinander zu setzen, in der ein Zusammenbruch der gegenwärtigen Weltfinanzarchitektur denkbar ist. Kommt dem souveränen Nationalstaat als wirtschaftlicher “Zelle”, als Raum (potenzieller) relativer Stabilität, bzw. Stabilisierung im Chaos der Wirtschaftskrise dann nicht eine überlebenswichtige Rolle zu. Große Nationalstaaten wären als Kristallisationskerne einer danach entstehenden, nachhaltigeren Weltordnung unverzichtbar.
Über diese Anzeigen
Einige deiner Besucher werden an dieser Stelle von Zeit zu Zeit eine Werbeanzeige sehen.